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Vorfälligkeitsentschädigung – Wann ist keine Entschädigung zu zahlen?

Verfasst am | September 14, 2008 | Keine Kommentare

Ohne Entschädigungszahlung kann ein Darlehen getilgt werden:
  1. Bei Auslaufen der Zinsbindung.
  2. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Auszahlung mit einer Frist von sechs Monaten.
  3. Verbraucherdarlehen, die nicht durch Grund oder Schiffspfandrechte gesichert sind, nach sechs Monaten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten.
Wann kann mit Entschädigung gekündigt werden? Bei einem Darlehensvertrag mit langfristiger Zinsfestschreibung gilt, dass eine ordentliche Kündigung von Festzinsdarlehen vor Laufzeitende mit Ausnahme der oben genannten Punkte nicht möglich ist. Eine außerordentliche Kündigung ist immer sowohl durch die Bank als auch den Kunden möglich. Die Bank kann ein Darlehen vorzeitig kündigen und die Restschuld zurückfordern. Liegt der Grund der Kündigung beim Darlehensnehmer, steht der Bank auch in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dem Kreditnehmer steht immer dann ein Kündigungsrecht zu, wenn ansonsten seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eingeschränkt werde. Bei privaten Immobiliendarlehen ist das immer dann der Fall, wenn das Objekt verkauft werden soll. In anderen Fällen hat der Kreditnehmer kein Recht auf eine vorzeitige Kündigung. Dann kann ein Vertrag nur einvernehmlich aufgelöst werden. Diese Unterscheidung ist von großer Bedeutung für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wie hat die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung zu ermitteln? Als Basis für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dient der Zahlungsstrom der verbleibenden Kreditlaufzeit. Zahlreiche Banken rechnen mit Zahlungsströmen ohne Berücksichtigung möglicher Sondertilgungen. Die ausstehenden Zahlungen werden mit den Zinssätzen für eine Anlage in Pfandbriefe mit der entsprechenden Restlaufzeit abgezinst. Die Differenz zwischen der Summe der abgezinsten Beträge abzüglich ersparter Verwaltungs- und Risikokosten und der Restschuld des Darlehens zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückführung ergibt den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Dabei gilt: Je höher der Zins ist, zu dem die Bank abzinst, desto geringer ist die Vorfälligkeitsentschädigung. Hinweis: Im ersten Schritt prüfen Sie die Angabe der Datenquelle in der Berechnung. Laut BGH sollen die Renditen (Pfandbriefindex PEX) von Hypothekenpfandbriefen auf Basis der Kapitalmarktstatistik der deutschen Bundesbank zu Grunde gelegt werden. Liegen die verwendeten Zinssätze unter den Vorgaben der Bundesbank, veranlassen Sie eine Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und fordern Sie zu viel gezahlte Beträge zurück. Abhängig von Darlehenshöhe und Restlaufzeit bei der Tilgung können Sie hier leicht einige tausend Euro gewinnen.

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