Besteuerung von Leistungen aus Lebensversicherungen

Verfasst am | November 10, 2011 | Keine Kommentare

Kapitallebensversicherungen

Die steuerliche Behandlung gilt sowohl für die Kapitalauszahlung von Kapitallebensversicherungen als auch für die Kapitalauszahlung im Rahmen des Kapitalwahlrechts aus Rentenversicherungen.

Abschluss bis zum 31.12.2004:

Die in der Auszahlung enthaltenen Erträge sind steuerfrei, wenn bei Auszahlung die vier folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. Es wurden Beiträge für 5 Jahre bezahlt
  2. Die Laufzeit bis zur Auszahlung betrug mindestens 12 Jahre
  3. Todesfallschutz in Höhe von mindestens 60% der Beitragssumme (gilt nur für Abschlüsse ab dem 01.04.1996)
  4. Police ist nicht Teil einer steuerschädlichen Finanzierung

Ist eine der vier Bedingungen bei Auszahlung nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung des Policegewinns mit dem individuellen Steuersatz (der Policegewinn ist vom Versicherungsunternehmen zu berechnen).

Abschluss ab dem 01.01.2005:

Als Ertrag gilt die Differenz zwischen Auszahlung und Einzahlung. Die in der Auszahlung enthaltenen Erträge sind zur Hälfte steuerfrei, wenn bei Auszahlung folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. Die Laufzeit betrug mindestens 12 Jahre
  2. Die Auszahlung erfolgt nicht vor dem 60. Lebensjahr

Bei Erfüllung beider Voraussetzungen sind die Erträge nur zu 50% steuerpflichtig – und zwar mit dem individuellen Steuersatz. Wird eine der Bedingungen bei Auszahlung nicht erfüllte, sind die vollen Erträge steuerpflichtig – und zwar im Rahmen der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlags.

Hinweis: Das Versicherungsunternehmen muss bei der Auszahlung immer erst die Abgeltungsteuer vom vollen Ertrag abziehen. Wer einen begünstigten Neuvertrag mit halber Ertragsbesteuerung hat, muss sich die zu viel bezahlte Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstatten lassen.

Leibrentenversicherungen

Die steuerliche Behandlung gilt für lebenslange Renten sowohl aus Leibrentenversicherungen als auch aus Kapitalversicherungen im Rahmen des Rentenwahlrechts. Das Datum des Abschlusses spielt bei der Rentenbesteuerung keine Rolle. Der Gesetzgeber will die Beteuerung von lebenslangen Renten besonders unterstützen und hat einen günstigen Ertragsanteil definiert, der sich nach dem Alter des Versicherten bei der erstmaligen Rentenzahlung richtet.

Er beträgt beispielsweise im Alter von 60 Jahren 22 Prozent, bei 65 Jahren 18 Prozent und bei 67 Jahren 17 Prozent. Nur auf diesen geringen Ertragsanteil ist die Steuer zu berechnen – und zwar mit dem persönlichen Steuersatz des Rentners.

Beispiel: Ein 67‐Jähriger versteuert also von 100 Euro Rente lediglich 17 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz. In der Regel führt das geringe Alterseinkommen insgesamt zu keiner oder nur zu einer geringen Besteuerung. Versteuert der 67‐Jährige seine Alterseinkünfte mit einem Steuersatz in Höhe von 20%, so muss er von den 17 Euro Ertragsanteil seiner Rente Steuern in Höhe von 3,40 Euro bezahlen. Von 100 Euro Rente bleiben ihm nach Besteuerung also 96,60 Euro zur freien Verfügung. Die so einmal festgestellte Höhe des Ertragsanteils bleibt dann auch für alle weiteren Rentenzahlungen gleich.

Hinweis: Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 wurde der Ertragsanteil gesenkt, so dass die neuen günstigeren Werte einheitlich für alle Verträge gelten. Auch durch die Einführung der Abgeltungsteuer 2009 ändert sich für lebenslange Rentenzahlungen nichts, es bleibt beim Ertragsanteil und dem individuellen Steuersatz.

Hinweis: Der Teil der Rente, der fiktiv als Ertrag bewertet wird (Ertragsanteil) kann genauso wieder steigen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass bei erstmaligem Rentenbezug die bei Vertragsabschluss geltenden Ertragsanteilssätze gültig bleiben. Genauso wie bei Einführung des Alterseinkünftegesetzes in 2005 der Ertragsanteil für einen 65‐Jährigen von 27% auf 18% gesenkt wurde, kann er künftig auch wieder heraufgesetzt werden.

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