Neuer Mindestbeitrag für Riester-Rente

Verfasst am | November 23, 2011 | Keine Kommentare

Am 27. Oktober 2011 hat der Bundestag Änderungen zur Riesterrente beschlossen. Ein Problem in der Vergangenheit war, dass mittelbare Riester-Sparer nach einem unbemerkten Übergang zur unmittelbaren Förderfähigkeit (z.B. durch Kindererziehungszeiten) weiterhin keinen eigenen Beitrag leisteten, obwohl zumindest 60 EUR Sockelbeitrag notwendig gewesen wären. Die Folge daraus war, dass die zentrale Zulagenstelle häufig bereits gewährte Zulagen zurückgefordert hat, da rückwirkend festgestellt wurde, dass die Zulagen zu Unrecht geflossen sind. Somit wurde jetzt festgelegt, dass der Sockelbeitrag von 60 EUR im Jahr auch für mittelbar förderfähige Personen gilt. Zusätzlich hat die Bundesregierung eine Kulanzregelung für benachteiligte Sparer auf dem Weg gebracht, welche die Zulagen wie oben beschrieben zurück zahlen müssten.

Wenn nur ein Ehepartner förderberechtigt

Falls nur ein Ehepartner ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen hat, so zahlt der förderberechtigte Partner in seine Riester Rente den erforderlichen Mindesteigenbeitrag ein. Der andere Ehepartner, der keiner erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgeht, ist indirekt förderberechtigt und muss den Sockelbeitrag von 60 EUR im Jahr einzahlen. Trotzdem bekommt er in seinen Renten -Vertrag die Förderung einbezahlt. Wenn er möchte kann er natürlich jederzeit auch Eigenbeiträge leisten. Zur Berechnung des Eigenbeitrages des förderberechtigten Partner werden die gesamten Riester Zulagen berücksichtigt. Das bedeutet, der unmittelbar förderberechtigte Ehepartner kann seine Grundzulage, als auch die Grund- und Kinderzulage der Ehefrau dazu nutzen, um seinen Mindesteigenbeitrag rechnerisch zu kürzen. Was bedeutet das? Kunden deren Zulagen aus dem oben genannten Grund zurückgefordert wurden, haben einmalig die Möglichkeit Beiträge für ihren Riester-Vertrag nachzuzahlen. Sollten von Ihnen betreute Kunden hiervon betroffen sein, werden wir Sie gesondert informieren. In anderen Fällen ist die Nachzahlung von Beiträgen für vergangene Jahre ausgeschlossen. Ab 2012 hat jeder Riester-Sparer einen Eigenbeitrag zu leisten.

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