BU-Versorgungslücke

Veröffentlicht am | November 12, 2011 | Keine Kommentare

Womit können Sie rechnen?

Die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wurden zum 02.01.2001 durch eine in drei Stufen aufgeteilte Erwerbsminderungsrente ersetzt: Versicherte, die noch mindestens 6 Stunden pro Tag eine beliebige Tätigkeit verrichten können, erhalten keine Erwerbsminderungsrente.

Die halbe Erwerbsminderungsrente erhält, wer zwischen 3 und unter 6 Stunden eine beliebige Tätigkeit verrichten kann.
Nur wer weniger als 3 Stunden pro Tag eine beliebige Tätigkeit verrichten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.

Achtung: Sie können auf alle am Arbeitsmarkt verfügbaren Berufe verwiesen werden - ungeachtet Ihrer Qualifikation, Lebensstellung oder Zumutbarkeit!

Berufstätige, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, werden bei der Einstufung der Berufsunfähigkeit wie bisher behandelt. Sie erhalten jedoch nur die halbe Erwerbsminderungsrente.

Arbeitnehmern sichert die Gesetzliche Rentenversicherung also nur einen Teil des letzten Nettoeinkommens. Vor einer Wartezeit von 5 Jahren haben sie in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen - ein wichtiger Aspekt für Berufsanfänger.

Selbständige sind finanziell auf sich allein gestellt.
Freiberufliche müssen trotz Leistungen der Versorgungswerke mit erheblichen finanziellen Lücken rechnen.
Bei Beamten vergrößert sich durch Dienstrechts- und Versorgungsreform die Einkommenslücke erheblich. Gekürzte Anerkennung von Ausbildungszeiten sowie Versorgung nur noch aus der tatsächlich erreichten Stufe waren die gravierendsten Änderungen.

Besteuerung von Leistungen aus Lebensversicherungen

Veröffentlicht am | November 10, 2011 | Keine Kommentare

Kapitallebensversicherungen

Die steuerliche Behandlung gilt sowohl für die Kapitalauszahlung von Kapitallebensversicherungen als auch für die Kapitalauszahlung im Rahmen des Kapitalwahlrechts aus Rentenversicherungen.

Abschluss bis zum 31.12.2004:

Die in der Auszahlung enthaltenen Erträge sind steuerfrei, wenn bei Auszahlung die vier folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. Es wurden Beiträge für 5 Jahre bezahlt
  2. Die Laufzeit bis zur Auszahlung betrug mindestens 12 Jahre
  3. Todesfallschutz in Höhe von mindestens 60% der Beitragssumme (gilt nur für Abschlüsse ab dem 01.04.1996)
  4. Police ist nicht Teil einer steuerschädlichen Finanzierung

Ist eine der vier Bedingungen bei Auszahlung nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung des Policegewinns mit dem individuellen Steuersatz (der Policegewinn ist vom Versicherungsunternehmen zu berechnen).

Abschluss ab dem 01.01.2005:

Als Ertrag gilt die Differenz zwischen Auszahlung und Einzahlung. Die in der Auszahlung enthaltenen Erträge sind zur Hälfte steuerfrei, wenn bei Auszahlung folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. Die Laufzeit betrug mindestens 12 Jahre
  2. Die Auszahlung erfolgt nicht vor dem 60. Lebensjahr

Bei Erfüllung beider Voraussetzungen sind die Erträge nur zu 50% steuerpflichtig – und zwar mit dem individuellen Steuersatz. Wird eine der Bedingungen bei Auszahlung nicht erfüllte, sind die vollen Erträge steuerpflichtig – und zwar im Rahmen der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlags.

Hinweis: Das Versicherungsunternehmen muss bei der Auszahlung immer erst die Abgeltungsteuer vom vollen Ertrag abziehen. Wer einen begünstigten Neuvertrag mit halber Ertragsbesteuerung hat, muss sich die zu viel bezahlte Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstatten lassen.

Leibrentenversicherungen

Die steuerliche Behandlung gilt für lebenslange Renten sowohl aus Leibrentenversicherungen als auch aus Kapitalversicherungen im Rahmen des Rentenwahlrechts. Das Datum des Abschlusses spielt bei der Rentenbesteuerung keine Rolle. Der Gesetzgeber will die Beteuerung von lebenslangen Renten besonders unterstützen und hat einen günstigen Ertragsanteil definiert, der sich nach dem Alter des Versicherten bei der erstmaligen Rentenzahlung richtet.

Er beträgt beispielsweise im Alter von 60 Jahren 22 Prozent, bei 65 Jahren 18 Prozent und bei 67 Jahren 17 Prozent. Nur auf diesen geringen Ertragsanteil ist die Steuer zu berechnen – und zwar mit dem persönlichen Steuersatz des Rentners.

Beispiel: Ein 67‐Jähriger versteuert also von 100 Euro Rente lediglich 17 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz. In der Regel führt das geringe Alterseinkommen insgesamt zu keiner oder nur zu einer geringen Besteuerung. Versteuert der 67‐Jährige seine Alterseinkünfte mit einem Steuersatz in Höhe von 20%, so muss er von den 17 Euro Ertragsanteil seiner Rente Steuern in Höhe von 3,40 Euro bezahlen. Von 100 Euro Rente bleiben ihm nach Besteuerung also 96,60 Euro zur freien Verfügung. Die so einmal festgestellte Höhe des Ertragsanteils bleibt dann auch für alle weiteren Rentenzahlungen gleich.

Hinweis: Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 wurde der Ertragsanteil gesenkt, so dass die neuen günstigeren Werte einheitlich für alle Verträge gelten. Auch durch die Einführung der Abgeltungsteuer 2009 ändert sich für lebenslange Rentenzahlungen nichts, es bleibt beim Ertragsanteil und dem individuellen Steuersatz.

Hinweis: Der Teil der Rente, der fiktiv als Ertrag bewertet wird (Ertragsanteil) kann genauso wieder steigen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass bei erstmaligem Rentenbezug die bei Vertragsabschluss geltenden Ertragsanteilssätze gültig bleiben. Genauso wie bei Einführung des Alterseinkünftegesetzes in 2005 der Ertragsanteil für einen 65‐Jährigen von 27% auf 18% gesenkt wurde, kann er künftig auch wieder heraufgesetzt werden.

Gesundheitsreform 2011

Veröffentlicht am | November 9, 2011 | Keine Kommentare

Die wesentlichen Änderungen in Kurzform:

1. „Konsolidierungsbeitrag aller Beteiligten“ – was bedeutet das?

Beispiele:
  • Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen in den nächsten beiden Jahren imVergleich zu 2010 nicht ansteigen – und wenn gelten nur sehr eng begrenzte Ausnahmeregelungen.
  • Für Krankenhäuser wird ein Mehrleistungsabschlag eingeführt – auch hier gilt ein enger Ausnahmenkatalog.
  • Das Vergütungsniveau in der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) wird begrenzt.
  • Es gelten ausgabenbegrenzende Regelungen im Bereich der Arzneimittel- und Impfstoffversorgung.

2. „Stärkung der Finanzierungsgrundlagen und des Wettbewerbs“ – was bedeutet das?

Beispiele:
  • Rücknahme der Beitragssenkung im Rahmen des Konjunkturpaketes II: Wiederanstieg von 14,9 auf 15,5 % des Krankenkassenbeitrages.
  • Der Arbeitgeberanteil wird auf 7,3 % gesetzlich festgeschrieben.
  • Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge sowie …
  •  …von den Krankenkassen individuell festzulegende Zusatzbeiträge.

3. „Gerechter und unbürokratischer Sozialausgleich“ – was bedeutet das?

Beispiele:
  • Sozialausgleich: bei z.B. Übersteigung des Zusatzbeitrags der Überforderungsgrenze von 2 % der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglied.
  • Der Sozialausgleich wird aus Steuermitteln finanziert.

4. „Mehr Wahl- und Entscheidungsfreiheit“ – was bedeutet das?

Beispiele:
  • Die Angestellten können wieder in die PKV wechseln, wenn ihr Einkommen in einem Jahr – statt in drei Jahren - die jeweilige Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
  • In der GKV entfällt die Bindungsfrist wenn man das Kostenerstattungsprinzip angewählt hat – es wird lediglich auf ein Vierteljahr begrenzt.
  • Bei Wahltarifen entfällt ebenso die Bindungsfrist – sie wird auf ein Jahr reduziert.
  • Das Sonderkündigungsrecht bei Einführung oder Anhebung eines Zusatzbeitrags gilt künftig auf für Wahltarife.

Tagesgeld: Angebote genau prüfen

Veröffentlicht am | August 19, 2011 | Keine Kommentare

Oft suchen Anlager nach geeigneten Tagesgeldkonten bei einer Bank, die einen langfristig stabilen Zinssatz bietet. Hier gibt es einige Fallen, welche beachtet sollten bei der Suche nach Tagesgeldkonten mit guten Zinssätzen, ansonsten wird man schnell unzufrieden und muss oft wechseln.

Falle 1: Der Tagesgeldzinssatz ist nur für einen Monat gültig. Hier müssen Sie genau in den Bedingungen lesen. Jedoch hat die Bank, wie der Begriff „Tagesgeld“ schon sagt, die freie Wahl des Zinssatzes.

Falle 2: Direktbanken bieten nur gute Zinsen in Verbindung mit dem Abschluss eines Girokontos als Gehaltskonto an. Ist das Girokonto vom Kunden gewünscht, geht es in Ordnung. Jedoch müssen auch hierbei die Konditionen stimmen und der Kunde darüber aufgeklärt werden. Die Kosten des Girokontos drücken den Tagesgeldzins nach unten.

Falle 3: Neukunden sind gerne gesehen. Oft sind es einfach nur Maschen, dass es in den ersten Monat einen guten Satz gibt, um Kundengelder zu locken – das gleicht der Falle 1. Da Kunden träge sind und den Aufwand des Wechselns nicht möchten, senken die Banken den Zins nach kurzer Zeit wieder.

Falle 4: Das Angebot gilt nur bis zu einem bestimmten Geldvermögen, bspw. 5.000 Euro. Darüber hinaus gibt es nur einen geringen Basiszins. Auch hier muss der Kunde gefragt werden, wie viel er langfristig parken will.

Festgeld-Tipp: Angebote gut vergleichen und nicht gleich im Internet die Top-Angebote mit „Super-Zinsen“ nehmen.

Gold schlechter als Aktien und Anleihen (langfristig)

Veröffentlicht am | August 16, 2011 | Keine Kommentare

Gold ist zwar seit 2007 stark im Kurs gestiegen. Langfristig gesehen, entwickelte sich Gold schlechter als Aktien und Anleihen. Langfristig betrachtet ist Gold keine gute Anlage.

Seit 1973, dem Beginn des freien Goldhandels, betrug der durchschnittliche Jahresertrag 6,4 Prozent. Deutsche Bundesanleihen schnitten mit einem Jahresertrag von 8,0 Prozent besser ab. Globale Aktien liefen in diesem Zeitraum, trotz Finanzkrise, mit einem durchschnittlichen Jahresertrag von 9,3 Prozent am besten.

Mehr noch: Auf Gold gebe es keine Zinsen und Dividenden. Die Anlage sei allein von der Preisentwicklung des Edelmetalls abhängig. Bedenkt man dazu, dass die Preise für Goldminen seit Jahren sinken, deutet derzeitige Goldentwicklung auf eine Blase.

Der rasante Wertverfall des Ölpreises in 2008 und der Technologieaktien im Jahr 2000 seien warnende Beispiele für Blasenbildungen, die auch dem Gold drohen können.

 

Nichteheliche und eheliche Kinder erben gleich

Veröffentlicht am | Juni 17, 2011 | Keine Kommentare

Der Bundesrat hat der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht zugestimmt. Alle nichtehelichen Kinder erben nunmehr genauso wie eheliche, wenn die Vaterschaft feststeht. Ihnen steht auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht ausreichend berücksichtigt hat. Rechtlich standen bis heute immer noch einige nichteheliche Kinder schlechter als eheliche. Wer vor Juli 1949 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren wurde, hatte bisher in bestimmten Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater. Diese Ausnahme wurde jetzt beseitigt. Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle, die sich seit dem 29.5.2009 ereignet haben.